{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-284_2003-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1436", "Checksum": "2589dbda0b1d51cf5a8a84b3c3ee95df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine absolute Wirkung der Begrenzung eines Siedlungsraums in der Siedlungskarte gemäss kantonalem Richtplan 1998 (Erwägung 4b). 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Überprüfung der umstrittenen Einzonung unweit der Autobahn nach Massgabe lärmschutzrechtlich bedeutsamer Belange. Legitimation des Nachbarn hiezu bejaht (Erwägung 6c/aa). Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. (Erwägung 7b). | Raumplanung\n\n dass eine Erweiterung des Siedlungsgebietes in jenem Gelände grundsätzlich über eine entsprechende Richtplananpassung zu erfolgen hätte. b) Grundsätzlich haben die Planungen unterer Stufen denjenigen der oberen Stufe, die Nut-zungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen (vgl. § 11 PBG; Art. 9 RPG; BGE 119 Ib 367; ferner: Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts i.S. Richterswil vom 12.9.2003 [im Internet abrufbar unter den Prozessnummern 1P.37/2003 und 1 P.43/2003], Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführer übersehen indes, dass der luzernische Richtplan keine (für die Behörden) verbindlich fixierte Siedlungsbegrenzung enthält. Derlei verlangt das Bundesrecht auch nicht (dazu: Tschannen, Kommentar zum RPG, Zürich 1999, Rz. 35 zu Art. 8 RPG). Insbesondere können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten aus der Richtplankarte ableiten. Denn die in diesem Kartenwerk wiedergegebenen Siedlungsflächen entsprechen - im Sinne einer Momentaufnahme - nur gerade dem Siedlungsgebiet, wie es sich im Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtplankarte (25. August 1998) präsentierte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer können mithin aus der Richtplankarte keine Schlüsse auf eine - wie auch immer gelagerte - Vorstellung über die Siedlungsentwicklung in einer Gemeinde gezogen werden. Folglich kann auch nicht gesagt werden, die Erweiterung des Siedlungsgebietes über das in der Richtplankarte hinaus reichende - nicht als Siedlungsgebiet markierte - Gelände bedürfe zwingend einer Richtplananpassung. Dies umso weniger, als der Rahmen für eine massvolle Siedlungsentwicklung im KRP 1998 bewusst allgemein gehalten ist, nicht zuletzt um den nachgeordneten Planungsebenen den nötigen Ermessensspielraum im Rahmen der Nutzungsplanung zu belassen (so ausdrücklich: KRP 1998 [S1-1 Siedlungsstruktur], II. Erläuterungen, S. 27). An anderer Stelle wird mit gleicher Zielsetzung hervorgehoben, dass der KRP 1998 namentlich Neueinzonungen immerhin zulassen will, wenn der Bedarf nachgewiesen ist, die Nutzungsreserven weitgehend ausgeschöpft sind, die Erschliessung rechtlich, technisch und finanziell sichergestellt wird und Gewähr besteht, dass das neu eingezonte Land innerhalb einer bestimmten Frist zur Überbauung freigegeben wird (KRP 1998 [Koordination S1-24; Neueinzonungen]). Dass mit Blick auf den Richtplan die Flexibilität gewahrt bleibt, kann ferner der Rechtsprechung entnommen werden. Danach sind selbst Abweichungen von Richtplanaussagen zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind, und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan förmlich zu ändern. Ferner können neue Erkenntnisse ein Abweichen vom Richtplan rechtfertigen, worauf bereits die Vorinstanz mit Recht hingewiesen hat (vgl. BGE 119 Ia 367). Damit hat es vorab mit der Feststellung sein Bewenden, dass nicht zum Vornherein gesagt werden kann, eine Neueinzonung des in Frage stehenden Geländes widerspreche dem KRP 1998. Nach dem Gesagten wird sich u.a. die Bedarfsfrage stellen, wenngleich dieser Aspekt nicht verabsolutiert werden darf. Es sei an dieser Stelle noch einmal auf die im KRP 1998 verankerte zentrale Koordinationsregel für Neueinzonungen S1-24 hingewiesen. Auf diesen zentralen Blickwinkel wird zurückzukommen sein. c) Ferner kann auch nicht eingewendet werden, die umstrittene Neueinzonung stehe im Wi-derspruch zur regionalen Richtplanung. Das RPG enthält an sich lediglich Bestimmungen zu den Richtplänen der Kantone (Zwischentitel zu den §§ 6 ff. RPG). Ansonsten ist es deren Sache, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie zusätzlich Richtpläne für die Ebene der Regionen vorsehen (Lendi, Richtplanung und Richtpläne, in: Das Bundesgesetz über die Raumplanung, Berner Tage für die juristische Praxis, Bern 1980, S. 99). Immerhin schliesst das RPG nicht aus, dass neben dem kantonalen Richtplan gemäss Art. 8 RPG weitere Richtpläne des kantonalen Rechts existieren. Bestehen derartige Richtpläne auf einer tieferen als der kantonalen Planungsebene, ist es mithin Sache des kantonalen Rechts, deren Verhältnis zum kantonalen Richtplan zu ordnen (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 129). aa) Der Regierungsrat genehmigte den im vorliegenden Verfahren interessierenden regionalen Richtplan Surental, Sempachersee, Michelsamt am 14. März 1989, also vor über 14 Jah-ren. Damals stand noch das alte Baugesetz des Kantons Luzern vom 15. September 1970 (aBauG) in Kraft. Das aBauG regelte die Richtpläne sämtlicher Stufen in den §§ 11-13. Mit dem Inkrafttreten des PBG (1. Januar 1990) wurde das aBauG aufgehoben (§ 222 Abs. 1 lit. a PBG). Ferner ist auch an dieser Stelle daran zu"}