{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-284_2003-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1436", "Checksum": "2589dbda0b1d51cf5a8a84b3c3ee95df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine absolute Wirkung der Begrenzung eines Siedlungsraums in der Siedlungskarte gemäss kantonalem Richtplan 1998 (Erwägung 4b). 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Überprüfung der umstrittenen Einzonung unweit der Autobahn nach Massgabe lärmschutzrechtlich bedeutsamer Belange. Legitimation des Nachbarn hiezu bejaht (Erwägung 6c/aa). Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. (Erwägung 7b). | Raumplanung\n\n festgestellt, dass die zunächst vorgesehenen (Wohn-) Bauzonen im Lichte von Art. 15 RPG zu umfangreich geplant gewesen seien. Daher habe man auf eine Reduktion um 1 bis 2 Hektaren gedrängt. Die Wohn- und Mischzonen seien in der Folge um gut 1 Hektare verkleinert worden. Im zweiten Vorprüfungsbericht vom 19. März 2002 habe nun das Departement den überarbeiteten Zonenplan in Bezug auf die Grösse der Bauzonen als bundesrechtskonform bezeichnet. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer sei der Regierungsrat hierbei nicht davon ausgegangen, dass 2 Hektaren einer Reserve für 300 bis 350 Einwohner entsprechen würden. Im angefochtenen Entscheid führe die Vorinstanz aus, gegenüber dem Zonenplan 1992 würden die Wohnzonen in dem zur Genehmigung eingereichten Zonenplan \"noch um insgesamt gut 2 Hektaren vergrössert\", was (insgesamt) eine Reserve von 300 bis 350 Einwohner ergäbe. Der Regierungsrat habe dabei die bereits vorhandenen Wohnzonen also mitberücksichtigt. Entsprechendes gehe auch aus dem Bericht des Ortsplaners hervor. Die abweichenden Berechnungen der Beschwerdeführer seien unzutreffend. Zu berücksichtigen sei sodann die besondere Situation der Gemeinde. In Eich könne nur beschränkt mit einer Nachverdichtung gerechnet werden, weil eine grosszügige Parzellierung erwünscht sei. Sodann seien im Siedlungsbereich Dorf nur noch vereinzelte, teilweise nicht verfügbare Parzellen vorhanden, die aber aus raumplanerischen Gründen nicht ausgezont werden könnten. Es bestehe daher ein Bedürfnis, ein grösseres, zusammenhängendes Baugebiet im Siedlungsbereich Dorf einzuzonen. Aus den genannten Gründen könnten die mit der neuen Planung vorhandenen Kapazitäten im Hinblick auf einen Planungshorizont von 10 bis 15 Jahren als vertretbar erachtet werden. 4.- Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG hat die kantonale Behörde die Nutzungspläne zunächst auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen zu überprüfen. Nach dem Konzept von Art. 6 ff. RPG, das mit den §§ 7 ff. PBG in das kantonale Recht aufgenommen wurde, bildet die Richtplanung eine wesentliche Grundlage für die Nutzungsplanung. Mit andern Worten hat die kommunale Nutzungsplanung u.a. der bundesrechtskonformen kantonalen Richtplanung zu folgen (vgl. LGVE 2000 II Nr. 5 Erw. 6b/bb). Die Richtplanung besteht aus den Grundlagen und dem Richtplan. Die Grundlagen geben u.a. Aufschluss über den Stand und die anzustrebende Entwicklung der Besiedlung (Art. 6 Abs. 3 lit. a RPG) und befassen sich insbesondere mit der Trennung des Siedlungsgebietes vom Nichtsiedlungsgebiet (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Raumplanung [RPV]). Der Richtplan selber hat eher die Funktion eines Konfliktplanes und kann daher u.a. aufzeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden sollen (Art. 8 lit. a RPG; § 10 Abs. 2 lit. a PBG). Den Grundlagen kommt, im Unterschied zum Richtplan, keine Behördenverbindlichkeit zu. Sie enthalten aber Informationen, wie die Beschlüsse des Richtplanes zustande gekommen sind und dienen daher dem Verständnis des Richtplanes (Rudin, Der Richtplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung und der Koordinationsplan des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 1992, S. 75). Der Richtplan andererseits ist kein parzellenscharfer Vornutzungsplan. Er enthält nur die im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung wesentlichen Ergebnisse (Art. 5 Abs. 1 RPV). Im Rahmen der Nutzungsplanung, und dazu gehört auch das Genehmigungsverfahren, besteht ein angemessener Konkretisierungsspielraum (grundlegend: BGE 119 Ia 366 Erw. 4 mit Hinweisen). a) Am 25. August 1998 verabschiedete der Regierungsrat den neuen kantonalen Richtplan 1998 (nachfolgend: KRP 1998). Der Grosse Rat genehmigte ihn am 26. Januar 1999 (Kantonsblatt 4/1999 vom 30. Januar 1999, S. 195). Der KRP 1998 weist die Gemeinde Eich strukturpolitisch dem \"ländlichen Raum\" um den Grossraum Beromünster zu (KRP 1998, Siedlungskarte, S. 28; ferner: KRP 1998 [Erläuterungsbericht], S. 25). Die Bevölkerungsentwicklung verlief in den verschiedenen ländlichen Räumen im Kanton Luzern in den letzten Jahren mit unterschiedlicher Intensität. Immerhin sei an dieser Stelle in genereller Hinsicht festgehalten, dass sich die weitere Siedlungspolitik im ländlichen Raum tendenziell stärker auf eine haushälterische und ausgeglichene Nutzung der Bauzonenreserven und an einem möglichst geringen Verkehrsaufkommen auszurichten hat (so: KRP 1998 [Erläuterungsbericht], S. 28). Wie die Beschwerdeführer in zutreffender Weise festhalten, bezeichnet der KRP 1998 das im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehende Gelände im Bereich von Neuhus nicht als Siedlungsgebiet. Daraus leiten sie im Kern als Konsequenz ab,"}