{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-284_2003-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1436", "Checksum": "2589dbda0b1d51cf5a8a84b3c3ee95df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine absolute Wirkung der Begrenzung eines Siedlungsraums in der Siedlungskarte gemäss kantonalem Richtplan 1998 (Erwägung 4b). Bedeutung eines über 14 Jahre alten, mithin altrechtlichen regionalen Richtplans im Verhältnis zum neueren kantonalen Richtplan (KRP 1998). Bestätigung der in LGVE 2000 II Nr. 5 dazu entwickelten Praxis (Erwägungen 4 a-d). Einbezug eines erst kürzlich seitens der Delegiertenversammlung verabschiedeten - allerdings vom Regierungsrat im Zeitpunkt der Beurteilung der VGB - noch nicht genehmigten regionalen Richtplans (Erwägung 4c/bb mit Hinweis auf LGVE 2000 II Nr. 5 Erw. 4a). Kriterien zur Ermittlung des Baulandbedarfs (Erwägung 5a/b). Überprüfung der umstrittenen Einzonung unweit der Autobahn nach Massgabe lärmschutzrechtlich bedeutsamer Belange. Legitimation des Nachbarn hiezu bejaht (Erwägung 6c/aa). Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. 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Überprüfung der umstrittenen Einzonung unweit der Autobahn nach Massgabe lärmschutzrechtlich bedeutsamer Belange. Legitimation des Nachbarn hiezu bejaht (Erwägung 6c/aa). Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. (Erwägung 7b). | Raumplanung\n\n Hinzu komme, dass laut Vorprüfungsbericht vom 20. Juni 2001 in der Gemeinde Eich die Möglichkeiten für Nachverdichtungen im Bereich der überbauten Grundstücke gross sei, weil hier eine äusserst grosszügige Parzellierung vorherrsche. Falls man in Übereinstimmung mit dem Gemeinderat sowie dem Regierungsrat davon ausgehe, dass eine Vergrösserung der Wohnzonen um 2 Hektaren eine Bevölkerungsreserve von 300 bis 350 Einwohner ergäbe, ermöglichten die vorhandenen Bauzonenreserven eine Bevölkerungszunahme von 750 bis 875 Einwohner. Eine solche liege weit über der bisherigen Entwicklung. Wie der Botschaft zu entnehmen sei, habe die Bevölkerung seit der letzten Zonenplanrevision lediglich um 320 Einwohner zugenommen. Das formulierte Ziel der Bevölkerungsentwicklung in den nächsten 10 Jahren belaufe sich laut Botschaft auf 250 bis 300 Einwohner. Damit sei erstellt, dass mit der Zonenplanung 2002 die Bauzonenreserven den Bedarf abdeckten, der weit über dem Planungshorizont der nächsten 10 bis 15 Jahren hinausgehe. Die Tatsache, dass ein Teil der Wohnzonen in der Gemeinde \"gehortet\" werde, rechtfertige keine zusätzlichen Einzonungen. Ansonsten könnten Private das Planungsgeschehen in unhaltbarer Weise beein-flussen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer basierten auf Ausführung des Gemeinderates in seiner Botschaft. Darin gebe er zu, dass von den aufgrund des Zonenplans 1992 vorhandenen Wohn- und Mischzonenreserven (ca. 3 Hektaren) in nächsten 10 bis 15 Jahren 1,85 Hektaren überbaut würden. Sollte die Einwohnerzahl in der Gemeinde in den nächsten 10 Jahren um 250 bis 300 Einwohner zunehmen, reichten die bestehenden Bauzonen zur Deckung des Baulandbedarfs bei weitem aus und dies selbst ohne Berücksichtigung von Nachverdichtungsmöglichkeiten innerhalb der Bauzonen. Allein die 1,85 Hektaren, welche Bestandteil der Zonenplanung 1992 bildeten und angeblich in den nächsten Jahren überbaut würden, führten zu einer Zunahme der Einwohnerzahl von fast 200 Personen. Anschliessend ständen aufgrund des Zonenplanes 1992 immer noch 1,25 Hektaren an Wohnzonen für die Überbauung zur Verfügung. Mit den im Zonenplan 2002 vorgesehenen Neueinzonungen (W3 + 0,22 Hektaren; W2B + 0,3 Hektaren) werde der Bedarf für die nächste Planungsperi-ode ohne das umstrittene Gelände im Gebiet Neuhus gedeckt. b) Nach Darstellung der Beschwerdegegner beruhen diese Ausführungen auf dem ersten Vorprüfungsbericht vom 20. Juni 2001, womit sie als überholt zu gelten hätten. Massgebend sei nämlich nicht der erste, sondern der zweite Vorprüfungsbericht vom 19. März 2002. Dort werde der Zonenplan als recht- und zweckmässig qualifiziert. Zudem stehe er im Einklang mit dem Richtplan. In den letzten 20 Jahren - in der Zeit von 1981 bis 2001 - habe das Bevölkerungswachstum 60 % betragen. Das Tempo der Entwicklung werde sich vermutlich gar erhöhen, weil es sich hier um eine bevorzugte Wohnlage mit guter Erreichbarkeit handle. Selbst unter Berücksichtigung einer gleich bleibenden Entwicklung reichten Baulandreserven für zusätzliche 350 Einwohner in den nächsten 15 Jahre wohl nicht aus. Abgesehen davon seien nicht alle Grundeigentümer veräusserungswillig. Er (der Beschwerdegegner) habe ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt, das eingezonte Land im Hinblick auf eine Überbauung zu veräussern und damit die Entwicklung der Gemeinde zu ermöglichen. Auch habe er der Gemeinde mitgeteilt, dass er eine Ersatzliegenschaft erworben habe, was seine Absicht unterstreiche. c) Im Wesentlichen in die gleiche Richtung weisen die Ausführungen des Gemeinderates in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2003. Er habe nie erklärt, eine Vergrösserung der Wohnzone um 2 Hektaren ergebe ein Bevölkerungswachstum von 300 bis 350 Einwohnern. Grösse und Kapazität der revidierten Bauzonen habe er in den Kapiteln 5 und 6 seiner Botschaft an die Stimmberechtigten zur Ortsplanungsrevision dargelegt. Das Fassungsvermögen der unüberbauten Zonen gemäss Zonenplan 1992 betrage 220 Einwohner. In den neuen Wohnzonen würden Reserven für 140 Einwohner geschaffen, was gesamthaft einer Reserve in den unüberbauten Wohnzonen für ca. 360 Einwohner entspreche. Hauptgrund der Ortsplanungsrevision sei die stagnierende Entwicklung der Gemeinde und die daraus resultierenden finanzpolitischen Konsequenzen. Inzwischen seien verschiedene Parzellen überbaut worden. Zu Beginn des Jahres 2003 habe man erstmals einen Bevölkerungsrückgang verzeichnet. Indes würden wegen der attraktiven Wohnlage bei der Gemeinde fast täglich Anfragen wegen Bauparzellen eintreffen. Eine massvolle Erweiterung der Bauzonen sei auch im Interesse der regionalen Zentren. d) Das Bau- und Verkehrsdepartement hält in seiner Vernehmlassung fest, man habe im Rahmen der ersten Vorprüfung (vgl. Bericht vom 20. Juni 2001)"}