{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-284_2003-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1436", "Checksum": "2589dbda0b1d51cf5a8a84b3c3ee95df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine absolute Wirkung der Begrenzung eines Siedlungsraums in der Siedlungskarte gemäss kantonalem Richtplan 1998 (Erwägung 4b). 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Überprüfung der umstrittenen Einzonung unweit der Autobahn nach Massgabe lärmschutzrechtlich bedeutsamer Belange. Legitimation des Nachbarn hiezu bejaht (Erwägung 6c/aa). Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. (Erwägung 7b). | Raumplanung\n\n verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Durch die angemessene Begründung soll dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite eines Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 102 Erw. 2b; ferner: LGVE 2000 III Nr. 12 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Begründungspflicht zwingt die Behörden, ihre Motive offen zu legen. Dadurch werden sachfremde Motive tendenziell zurückgedrängt (Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Zürich 2002, S. 407). Grundsätzlich werden an die Begründungsdichte keine allzu hohen Anforderungen gestellt (BGE 112 I 1a 107). Es ist aber zu unterstreichen, dass komplexe Fragen oder Streitsachen, die der Behörde einen beträchtlichen Ermessensspielraum einräumen, nach möglichst überzeugenden Begründungen rufen (vgl. BGE 129 I 239 Erw. 3.3 am Schluss; Hotz, a.a.O., S. 408 mit weiteren Hinweisen; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1707). b) Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 3.3 der Erwägungen ausdrücklich eingeräumt, dass die Gemeinde im Siedlungsbereich Dorf noch über vereinzelte unüberbaute Parzellen verfüge. Allerdings sei ein Teil der Grundeigentümer nicht bereit, zur Zeit Land zur Überbauung zur Verfügung zu stellen. Eine Auszonung dieser mitten im überbauten Gebiet gelegenen Grundstücke sei aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich und zudem planerisch nicht zweckmässig. Die Gemeinde habe nun das Bedürfnis, in Zentrumsnähe ein grösseres zusammenhängendes Baugebiet einzuzonen, um verfügbares Wohnbauland anbieten zu können. Damit werde der Gemeinde eine massvolle Entwicklung ermöglicht. Aufgrund dieser Überlegungen kann nicht die Rede davon sein, dass sich die Vorinstanz der Argumentation der Beschwerdeführer, es beständen nach wie vor Baulandreserven, verschlossen hätte. Unbegründet ist ferner die Rüge, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt, dass die Neueinzonung dem kantonalen Richtplan widerspreche. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (S. 12) erwogen, ob und gegebenenfalls inwiefern vom kantonalen Richtplan abgewichen werden kann. Sie hat ausgeführt, dass der Richtplan eine Neueinzonung zulässt. Damit musste die Vorinstanz auf die angeschnittene Richtplanproblematik nicht weiter gesondert eingehen. Nach dem Gesagten kann ihr auch in dieser Hinsicht keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich mithin als unbegründet. Im Rahmen der Beurteilung der umstrittenen Zonenzuweisung wird zu prüfen sein, ob sich Gemeinde und Vorinstanz diesbezüglich materiell an den bundesrechtlichen Rahmen gehalten haben. 3.- a) In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, die Neueinzonung des im Sachverhalt erwähnten Geländes von der Landwirtschafts- in die Wohnbauzonen stehe im Widerspruch zu Art. 15 RPG. Der Regierungsrat gehe im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Wohnzonen gegenüber dem Zonenplan 1992 um gut 2 Hektaren vergrössert würden, woraus eine Erhöhung des Fassungsvermögens für 300 bis 350 Einwohner resultiere. Unter Berücksichtigung des Planungshorizonts von 10 bis 15 Jahren könne mit dieser Reserve der zu erwartenden Bevölkerungsentwicklung Rechnung getragen werden. Diese Überlegungen der Vorinstanz beruhten indes auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Wie der Botschaft des Gemeinderates zur öffentlichen Auflage der revidierten Ortsplanung 1992 entnommen werden könne, umfassten die vorhandenen Reserven in den Bauzonen der Zonenplanung Gelände im Umfang von 3 Hektaren. Beim Zonenplan 2002 seien gegenüber dem Zonenplan 1992 zusätzlich noch gut 2 Hektaren dazu gekommen. Gesamthaft seien somit für die nächsten 10 bis 15 Jahre 5 und nicht bloss 2 Hektaren Wohnzonen als Bauland verfügbar. Soweit der Gemeinderat in seiner Botschaft anführe, aufgrund des Bevölkerungszieles werde selbst bei grosszügiger Betrachtung eine Vergrösserung der Wohnzonen um ca. 2,5 bis 3 Hektaren als notwendig und zweckmässig festgelegt, räume er ein, dass die zur Verfügung stehenden 5 Hektaren - selbst unter Vernachlässigung von Verdichtungsmöglichkeiten - innerhalb der Bauzonen weit über dem Bedarf für die nächsten 10 bis 15 Jahre liegen würden."}