{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-284_2003-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1436", "Checksum": "2589dbda0b1d51cf5a8a84b3c3ee95df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.10.2003 V 02 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine absolute Wirkung der Begrenzung eines Siedlungsraums in der Siedlungskarte gemäss kantonalem Richtplan 1998 (Erwägung 4b). Bedeutung eines über 14 Jahre alten, mithin altrechtlichen regionalen Richtplans im Verhältnis zum neueren kantonalen Richtplan (KRP 1998). Bestätigung der in LGVE 2000 II Nr. 5 dazu entwickelten Praxis (Erwägungen 4 a-d). Einbezug eines erst kürzlich seitens der Delegiertenversammlung verabschiedeten - allerdings vom Regierungsrat im Zeitpunkt der Beurteilung der VGB - noch nicht genehmigten regionalen Richtplans (Erwägung 4c/bb mit Hinweis auf LGVE 2000 II Nr. 5 Erw. 4a). Kriterien zur Ermittlung des Baulandbedarfs (Erwägung 5a/b). Überprüfung der umstrittenen Einzonung unweit der Autobahn nach Massgabe lärmschutzrechtlich bedeutsamer Belange. Legitimation des Nachbarn hiezu bejaht (Erwägung 6c/aa). Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. 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Überprüfung der umstrittenen Einzonung unweit der Autobahn nach Massgabe lärmschutzrechtlich bedeutsamer Belange. Legitimation des Nachbarn hiezu bejaht (Erwägung 6c/aa). Einbezug einer innerhalb des Planungshorizonts von 15 Jahren absehbaren Verkehrszunahme (Erwägung 6c/cc). Fruchtfolgefläche: Gegebenenfalls kann auch Gelände, welches als Fruchfolgefläche bezeichnet ist, bei Bedarf und Eignung einer Wohnzone zugewiesen werden. (Erwägung 7b). | Raumplanung\n\n\n| Entscheid: | A.- Die bisherige Nutzungsordnung der Gemeinde Eich stammt aus den frühen Neunzigerjahren. Der Regierungsrat genehmigte diese Ortsplanung am 27. November 1992 (RRE Nr. 3141). Seither stimmte er zwei kleineren Planänderungen in den Gebieten Brand (1995) und Eichhof (1997) zu. In der Folge liessen die Behörden Grundlagen für die Gesamtrevision erarbeiten. In einem ersten Vorprüfungsbericht vom 20. Juni 2001 bemängelte das Bau- und Verkehrsdepartement (heute: Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement) verschiedene Gesichtspunkte der kommunalen Planungsstrategie und verlangte Anpassungen. In besonderer Weise machte es die Zustimmung zu einer Erweiterung der Wohnbauzonen im Gebiet von Neuhus von einer Reduktion der Bauzonen sowie einem Lärmschutznachweis abhängig. Schliesslich forderte es eine zweite Vorprüfung. In der Folge nahm der Gemeinderat am Entwurf Anpassungen bzw. Redimensionierungen vor. Im zweiten Vorprüfungsbericht vom 19. März 2002 hielt das Departement fest, der überarbeitete Zonenplanentwurf sei mit einzelnen Vorbehalten nunmehr recht- und zweckmässig, worauf der Gemeinderat den Entwurf für die revidierte Ortsplanung vom 8. April bis 7. Mai 2002 öffentlich auflegte. Gegen die vorgesehene Zuweisung einer Teilfläche der Parzelle Y im Umfang von 1,5 Hektaren in Wohnzonen (1,15 Hektaren in die zweigeschossige Wohnzone [W2A] und 0,35 Hektaren in die eingeschossige Wohnzone [W1]) erhoben einzelne Stockwerk- bzw. Miteigentümer einer benachbarten Parzelle Einsprache. Beim umstrittenen Gelände handelt es sich um Land, welches nach Massgabe des Zonenplanes 1992 der Landwirtschaftzone zugewiesen worden war. An der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2002 folgten die Stimmberechtigten u.a. dem Antrag des Gemeinderates auf Zuweisung des erwähnten Geländes in Wohnzonen und beschlossen die Abweisung der dagegen geführten Einsprachen. Dagegen liessen die Einsprecher beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde führen. Sie machten geltend, die Einzonung widerspreche dem kantonalen und regionalen Richtplan. Ferner sei der Bedarf nach einer Erweiterung der Wohnzonen in der Gemeinde Eich nicht ausgewiesen. Zudem könnten bereits bei geringer Zunahme des Verkehrs in Bezug auf die Lärmbelastung die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II im fraglichen Gebiet nicht mehr eingehalten werden. Sodann erfasse das Gelände Fruchtfolgeflächen. - Eigentümer und Gemeinderat beantragten in ihren Eingaben an den Regierungsrat die Abweisung der Verwaltungsbeschwerde. B.- Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 stellte der Gemeinderat beim Regierungsrat das Gesuch um Genehmigung der revidierten Ortsplanung. Das instruierende Departement holte Amtsberichte des Raumplanungsamtes, des Verkehrs- und Tiefbauamtes, des Amtes für Umweltschutz und des Kantonsforstamtes ein. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zu den Berichten Stellung zu nehmen. Mit Entscheid vom 22. November 2002 wies der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde ab. Die unterlegenen Nachbarn zogen den Entscheid an das Verwaltungsgericht weiter. Erwägungen: a) Der Entscheid des Regierungsrates, mit welchem die Verwaltungsbeschwerde betreffend die Zonenzuweisung des strittigen Geländes im Gebiet Neuhus abgewiesen wurde, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (§ 64 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). b) Das Bundesrecht verlangt in Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 ([RPG; SR 700]) eine volle Überprüfung durch eine Beschwerdeinstanz (statt vieler: LGVE 1991 II Nr. 1 Erw. 3a; ferner: Aemisegger/Haag, Kommentar zum RPG, Zürich 1999, N 20 zu Art. 33). Diese umfassende Beurteilung hat hier der Regierungsrat im Rahmen der Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde vorgenommen (vgl. § 144 Abs. 1 lit. a-c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). Das Verwaltungsgericht ist hier zweite Rechtsmittelinstanz. Als solche verfügt es lediglich über eine beschränkte Überprüfungsbefugnis (§§ 152-155 VRG). Demnach kann es namentlich die Handhabung des Ermessens nicht prüfen (LGVE 1999 II Nr. 9 Erw. 1c, 1996 II Nr. 2 Erw. 1b). Nur soweit das VRG oder andere Erlasse eine unbeschränkte Kognition vorsehen, geht die Prüfungsbefugnis weiter (§ 156 Abs. 1 VRG). Das PBG sieht für Fälle der vorliegenden Art indes keine volle Kognition für die zweite Rechtsmittelinstanz vor. Aber selbst wenn dem Verwaltungsgericht eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis zustände, hätte es sich als Rechtsmittelinstanz gerade in Planungssachen zurückzuhalten (vgl. BGE 118 Ib 397 Erw. 3c, 115 Ia 384, 114 Ia 248, 109 Ib 124 Erw. 5c; LGVE 1996 II Nr. 2 Erw. 1 mit Hinweisen; ferner: Bertschi, Die Umsetzung von Art. 15 lit. b RPG über die Dimensionierung der Bauzonen, Diss. Zürich 2001, N 327, S. 154). So"}