Dasselbe gilt für das Argument der Beschwerdeführerin, der Weiterbestand der über 100 Jahre alten Schützengesellschaft sei durch die Betriebseinschränkungen gefährdet. Die Aussage der Beschwerdeführerin, das vorinstanzliche Verfahren habe zu keinen Einwänden der Nachbarschaft geführt, ist im Übrigen nicht zutreffend. Können die privaten Schiessen wie hier in Anlagen der Umgebung durchgeführt werden, ohne dass die Lärmbelastung der dortigen Bevölkerung zunimmt, bedeutet die Festlegung von 4,5 Schiesshalbtagen für die Beschwerdeführerin keine unverhältnismässige Betriebseinschränkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV. |