Diese Einschätzungen von Fachleuten sind für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar. Auch im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass die Schiessanlagen von V und U den Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung vollumfänglich genügen und noch gewisse Kapazitätsreserven aufweisen würden. Zudem bestehe auch in Y genügend Kapazität. Die Schiessanlage Y sei zwar auch auf Sanierungserleichterungen angewiesen, die lärmtechnischen Voraussetzungen seien dort jedoch deutlich günstiger als bei der Anlage Z. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen mit keinem Wort auseinander.