3b), wobei selbst mit der Reduktion der Schiesszeiten die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden. Ist es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, die in ihren Schiessprogrammen enthaltenen Vereins- und Wettkampfschiessen auf anderen Anlagen in der Umgebung durchzuführen, so kann bei 4,5 Schiesshalbtagen von einer unverhältnismässigen Betriebseinschränkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV nicht die Rede sein (vgl. BGE 119 Ib 476 f. Erw.