17 USG können Erleichterungen gewährt werden, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen verursacht und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dabei soll das Ziel des Umweltschutzes, die Bevölkerung vor erheblichen Störungen im Wohlbefinden zu schützen (Art. 15 USG), nicht ausser Acht gelassen werden. Sanierungserleichterungen müssen in Z ohnehin für die Bundesübungen und die besonderen Schiesskurse in Anspruch genommen werden (vorstehend Erw. 3b), wobei selbst mit der Reduktion der Schiesszeiten die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden.