Wie eben gezeigt, werden für die Bundesübungen und besonderen Schiesskurse nur 4,5 Schiesshalbtage benötigt. Folglich sollen gemäss Antrag der Beschwerdeführerin 1,5 Schiesshalbtage für Vereinsschiessen bewilligt werden. Es fragt sich daher, ob und in welchem Umfang das Interesse der Beschwerdeführerin an der Durchführung sportlicher Schiessen Sanierungserleichterungen zu rechtfertigen vermag. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a und b LSV in Verbindung mit Art. 17 USG können Erleichterungen gewährt werden, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen verursacht und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.