Da die Schiessveranstaltungen in Z relativ wenig Teilnehmer aufweisen und elektronische Trefferanzeigeanlagen vorhanden sind, werden die meisten Anlässe in 2 Stunden durchgeführt werden können. Damit hat es einstweilen bei 4,5 Schiesshalbtagen für die Durchführung der Bundesübungen und der besonderen Schiesskurse sein Bewenden, wofür die Vorinstanz zu Recht Sanierungserleichterungen gewährt hat. c) Die Beschwerdeführerin beantragt die Sanierungserleichterungen jedoch für 6 Schiesshalbtage. Wie eben gezeigt, werden für die Bundesübungen und besonderen Schiesskurse nur 4,5 Schiesshalbtage benötigt.