Die Vorlage von konkreten Berechnungen und Darlegungen wäre ihr auf Grund ihrer Kenntnisse ohne weiteres zuzumuten gewesen (vgl. URP 1994 146 f. Erw. 5b). Zu beachten ist im Übrigen, dass Schiessanlässe mit einer Dauer von bis zu 2 Stunden als halbe Schiesshalbtage gezählt werden, womit bei 4,5 Schiesshalbtagen 9 solche Veranstaltungen möglich sind. Da die Schiessveranstaltungen in Z relativ wenig Teilnehmer aufweisen und elektronische Trefferanzeigeanlagen vorhanden sind, werden die meisten Anlässe in 2 Stunden durchgeführt werden können.