Zwar liegt die Durchführung der Bundesübungen und der besonderen Schiesskurse in einem gewichtigen öffentlichen Interesse, welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich Sanierungserleichterungen zu rechtfertigen vermag. Andererseits kann die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegen, weshalb es bei der zu erwartenden rückläufigen Anzahl Schützen unmöglich sein soll, die genannten Schiessen geordnet durchzuführen. Die Vorlage von konkreten Berechnungen und Darlegungen wäre ihr auf Grund ihrer Kenntnisse ohne weiteres zuzumuten gewesen (vgl. URP 1994 146 f. Erw.