Einerseits ist die Betriebseinschränkung für das Obligatorische von 5,5 auf 4,5 Schiesshalbtage sehr gering. Zudem können mit der laufenden Armeereform (Armee XXI), welche am 1. Januar 2004 in Kraft tritt und die Dauer der Militärdienstpflicht vom 42. auf das 30. Altersjahr herabsetzt und damit auch die Zahl der Schiesspflichtigen erheblich reduziert, die Schiesszeiten für die Bundesprogramme noch weiter gesenkt werden (vgl. Art. 13 des revidierten MG). Zwar liegt die Durchführung der Bundesübungen und der besonderen Schiesskurse in einem gewichtigen öffentlichen Interesse, welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich Sanierungserleichterungen zu rechtfertigen vermag.