Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Berechnung der Vorinstanz nicht näher auseinander. Sie behauptet einfach, die 4,5 Schiesshalbtage seien für die geregelte Durchführung der obligatorischen Übungen ungenügend. Diese pauschale und nicht weiter belegte Befürchtung der Beschwerdeführerin, es sei nicht einmal die Durchführung des Obligatorischen sichergestellt, geht fehl. Einerseits ist die Betriebseinschränkung für das Obligatorische von 5,5 auf 4,5 Schiesshalbtage sehr gering.