Das obligatorische Schiessprogramm wurde von ca. 115 Schützen absolviert, am Feldschiessen (alle vier Jahre) nahmen ca. 75 Schützen und am Jungschützenkurs ca. 10 Personen teil. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem die im Jahre 2000 aufgewendeten Schiesshalbtage im Schiessstand Z. Anstelle von 6 Schiesshalbtagen für die Jungschützenkurse anerkannte sie jedoch bloss deren 4, was angesichts der geringen Anzahl Teilnehmer durchaus nachvollziehbar ist. Für die privaten Schiessprogramme gewährte die Vorinstanz keine Schiesshalbtage und somit keine Erleichterung. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Berechnung der Vorinstanz nicht näher auseinander.