Doch ist eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar der Alarmgrenzwerte nur gestattet, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann und die weiteren zu den Bundesübungen gemäss Art. 3 SO zählenden Schiessen einschliesslich der besonderen Schiesskurse (Art. 10-12 SO) sowie die Schützenmeisterkurse durchgeführt werden können. Insoweit werden Erleichterungen mit Rücksicht auf das Interesse der Gesamtverteidigung als zulässig bezeichnet. Private sportliche Schiessanlässe hingegen dürfen grundsätzlich nur auf Anlagen durchgeführt werden, deren Betrieb nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führt (BGE 119 Ib 470 Erw.