Soweit diese Folge nicht eintritt, ist jedoch dem Auftrag der Verfassung und des Gesetzes, den Lärm zu bekämpfen, die gebührende Nachachtung zu verschaffen (BGE 119 Ib 467 f. Erw. 5b). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts werden in Anerkennung des gewichtigen Interesses am ausserdienstlichen Schiesswesen im Regelfall Sanierungserleichterungen gewährt. Doch ist eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar der Alarmgrenzwerte nur gestattet, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann und die weiteren zu den Bundesübungen gemäss Art.