Für eine mittlere Schiessanlage sei von jährlich 7 Schiesshalbtagen für die Vereinstrainings und die Schiesswettkämpfe sowie von 4 Schiesshalbtagen für die Vorübungen zu den Bundesübungen auszugehen. Die vom Amt für Umweltschutz festgelegten 4,5 Schiesshalbtage würden kaum eine geregelte Durchführung der obligatorischen Übungen zulassen, geschweige denn für die dafür notwendigen und gesetzlich verankerten Übungsschiessen. Mit anderen Worten beantragt die Beschwerdeführerin eine weitergehende Sanierungserleichterung als in der angefochtenen Verfügung gewährt wurde.