Das Verwaltungsgericht sieht daher keine Veranlassung, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen. Im Zusammenhang mit der verfügten Betriebseinschränkung beantragt die Beschwerdeführerin, der maximal zulässige Schiessbetrieb sei auf 6 statt auf bloss 4,5 Schiesshalbtage festzulegen. Zur Begründung macht sie geltend, mit der drastischen Einschränkung sei der Weiterbestand der über 100 Jahre alten Schützengesellschaft gefährdet. Sie erfülle mit der Organisation der Durchführung des obligatorischen Schiessprogramms, des Feldschiessens sowie der Jungschützenkurse wichtige, im Gesetz verankerte öffentliche Aufgaben.