Unbestritten und allseits anerkannt ist auch, dass mit weitergehenden baulichen Sanierungsmassnahmen, welche den Interessen des Landschaftsschutzes entgegenstehen, nur geringe Wirkungen bei den belasteten Standorten erzielt werden könnten und sich solche zudem als wirtschaftlich untragbar erweisen. Schliesslich blieben auch die für verschiedene benachbarte Liegenschaften gewährten Sanierungserleichterungen unangefochten. Das Verwaltungsgericht sieht daher keine Veranlassung, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen.