| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Eingabe einzig gegen den verfügten maximalen Schiessbetrieb mit 4,5 Schiesshalbtagen und ca. 4500 Schuss. Die Verlängerung der Lärmschutzwand wird von ihr nicht in Frage gestellt und bildet daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unbestritten und allseits anerkannt ist auch, dass mit weitergehenden baulichen Sanierungsmassnahmen, welche den Interessen des Landschaftsschutzes entgegenstehen, nur geringe Wirkungen bei den belasteten Standorten erzielt werden könnten und sich solche zudem als wirtschaftlich untragbar erweisen.