{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-271_2003-09-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2429", "Checksum": "e5ece85d5f7e9f81afd4711a2b4aa003"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 271", "2003 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.09.2003 V 02 271 (2003 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.09.2003 V 02 271 (2003 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.09.2003 V 02 271 (2003 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 63 MG; Art. 5 und 17 USG; Art. 14 LSV. Lärmsanierung einer alten Schiessanlage. Sanierungserleichterungen, mit denen die Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar die Alarmgrenzwerte überschritten werden, können nur gewährt werden, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt und die besonderen Schiesskurse sowie die Schützenmeisterkurse durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, ihre privaten Vereins- und Wettkampfschiessen auf Anlagen in der Umgebung, welche die Umweltschutzgesetzgebung einhalten und noch Kapazitätsreserven aufweisen, durchzuführen. Deshalb können keine Sanierungserleichterungen gewährt werden. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:16", "Checksum": "33ee8f6d07b3d73a6ed56fca27735a81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.09.2003 V 02 271 (2003 II Nr. 4)\nRegeste:\nArt. 63 MG; Art. 5 und 17 USG; Art. 14 LSV. Lärmsanierung einer alten Schiessanlage. Sanierungserleichterungen, mit denen die Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar die Alarmgrenzwerte überschritten werden, können nur gewährt werden, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt und die besonderen Schiesskurse sowie die Schützenmeisterkurse durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, ihre privaten Vereins- und Wettkampfschiessen auf Anlagen in der Umgebung, welche die Umweltschutzgesetzgebung einhalten und noch Kapazitätsreserven aufweisen, durchzuführen. Deshalb können keine Sanierungserleichterungen gewährt werden. | Umweltrecht\n\n Fachleuten sind für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar. Auch im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass die Schiessanlagen von V und U den Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung vollumfänglich genügen und noch gewisse Kapazitätsreserven aufweisen würden. Zudem bestehe auch in Y genügend Kapazität. Die Schiessanlage Y sei zwar auch auf Sanierungserleichterungen angewiesen, die lärmtechnischen Voraussetzungen seien dort jedoch deutlich günstiger als bei der Anlage Z. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen mit keinem Wort auseinander. Insbesondere behauptet sie nicht, für die Schützen von Z stünden in der Umgebung keine Schiessanlagen zur Verfügung. Mangels entsprechender Einwände ist somit davon auszugehen, dass in den Nachbargemeinden von Z genügend Kapazitäten für private Schiessveranstaltungen der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen. Wettkämpfe oder gar Schiessen fremder Vereine (Artillerieverein S) können im Weiteren zu keinen Sanierungserleichterungen führen. Dasselbe gilt für das Argument der Beschwerdeführerin, der Weiterbestand der über 100 Jahre alten Schützengesellschaft sei durch die Betriebseinschränkungen gefährdet. Die Aussage der Beschwerdeführerin, das vorinstanzliche Verfahren habe zu keinen Einwänden der Nachbarschaft geführt, ist im Übrigen nicht zutreffend. Können die privaten Schiessen wie hier in Anlagen der Umgebung durchgeführt werden, ohne dass die Lärmbelastung der dortigen Bevölkerung zunimmt, bedeutet die Festlegung von 4,5 Schiesshalbtagen für die Beschwerdeführerin keine unverhältnismässige Betriebseinschränkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV. |"}