{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-271_2003-09-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2429", "Checksum": "e5ece85d5f7e9f81afd4711a2b4aa003"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 271", "2003 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.09.2003 V 02 271 (2003 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.09.2003 V 02 271 (2003 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.09.2003 V 02 271 (2003 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 63 MG; Art. 5 und 17 USG; Art. 14 LSV. Lärmsanierung einer alten Schiessanlage. Sanierungserleichterungen, mit denen die Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar die Alarmgrenzwerte überschritten werden, können nur gewährt werden, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt und die besonderen Schiesskurse sowie die Schützenmeisterkurse durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, ihre privaten Vereins- und Wettkampfschiessen auf Anlagen in der Umgebung, welche die Umweltschutzgesetzgebung einhalten und noch Kapazitätsreserven aufweisen, durchzuführen. Deshalb können keine Sanierungserleichterungen gewährt werden. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:16", "Checksum": "33ee8f6d07b3d73a6ed56fca27735a81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.09.2003 V 02 271 (2003 II Nr. 4)\nRegeste:\nArt. 63 MG; Art. 5 und 17 USG; Art. 14 LSV. Lärmsanierung einer alten Schiessanlage. Sanierungserleichterungen, mit denen die Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar die Alarmgrenzwerte überschritten werden, können nur gewährt werden, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt und die besonderen Schiesskurse sowie die Schützenmeisterkurse durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, ihre privaten Vereins- und Wettkampfschiessen auf Anlagen in der Umgebung, welche die Umweltschutzgesetzgebung einhalten und noch Kapazitätsreserven aufweisen, durchzuführen. Deshalb können keine Sanierungserleichterungen gewährt werden. | Umweltrecht\n\n Schiesshalbtage. Dabei ging sie von der durchschnittlichen Belegung der Anlage in den Jahren 1995 bis 2000 aus. Das obligatorische Schiessprogramm wurde von ca. 115 Schützen absolviert, am Feldschiessen (alle vier Jahre) nahmen ca. 75 Schützen und am Jungschützenkurs ca. 10 Personen teil. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem die im Jahre 2000 aufgewendeten Schiesshalbtage im Schiessstand Z. Anstelle von 6 Schiesshalbtagen für die Jungschützenkurse anerkannte sie jedoch bloss deren 4, was angesichts der geringen Anzahl Teilnehmer durchaus nachvollziehbar ist. Für die privaten Schiessprogramme gewährte die Vorinstanz keine Schiesshalbtage und somit keine Erleichterung. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Berechnung der Vorinstanz nicht näher auseinander. Sie behauptet einfach, die 4,5 Schiesshalbtage seien für die geregelte Durchführung der obligatorischen Übungen ungenügend. Diese pauschale und nicht weiter belegte Befürchtung der Beschwerdeführerin, es sei nicht einmal die Durchführung des Obligatorischen sichergestellt, geht fehl. Einerseits ist die Betriebseinschränkung für das Obligatorische von 5,5 auf 4,5 Schiesshalbtage sehr gering. Zudem können mit der laufenden Armeereform (Armee XXI), welche am 1. Januar 2004 in Kraft tritt und die Dauer der Militärdienstpflicht vom 42. auf das 30. Altersjahr herabsetzt und damit auch die Zahl der Schiesspflichtigen erheblich reduziert, die Schiesszeiten für die Bundesprogramme noch weiter gesenkt werden (vgl. Art. 13 des revidierten MG). Zwar liegt die Durchführung der Bundesübungen und der besonderen Schiesskurse in einem gewichtigen öffentlichen Interesse, welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich Sanierungserleichterungen zu rechtfertigen vermag. Andererseits kann die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegen, weshalb es bei der zu erwartenden rückläufigen Anzahl Schützen unmöglich sein soll, die genannten Schiessen geordnet durchzuführen. Die Vorlage von konkreten Berechnungen und Darlegungen wäre ihr auf Grund ihrer Kenntnisse ohne weiteres zuzumuten gewesen (vgl. URP 1994 146 f. Erw. 5b). Zu beachten ist im Übrigen, dass Schiessanlässe mit einer Dauer von bis zu 2 Stunden als halbe Schiesshalbtage gezählt werden, womit bei 4,5 Schiesshalbtagen 9 solche Veranstaltungen möglich sind. Da die Schiessveranstaltungen in Z relativ wenig Teilnehmer aufweisen und elektronische Trefferanzeigeanlagen vorhanden sind, werden die meisten Anlässe in 2 Stunden durchgeführt werden können. Damit hat es einstweilen bei 4,5 Schiesshalbtagen für die Durchführung der Bundesübungen und der besonderen Schiesskurse sein Bewenden, wofür die Vorinstanz zu Recht Sanierungserleichterungen gewährt hat. c) Die Beschwerdeführerin beantragt die Sanierungserleichterungen jedoch für 6 Schiesshalbtage. Wie eben gezeigt, werden für die Bundesübungen und besonderen Schiesskurse nur 4,5 Schiesshalbtage benötigt. Folglich sollen gemäss Antrag der Beschwerdeführerin 1,5 Schiesshalbtage für Vereinsschiessen bewilligt werden. Es fragt sich daher, ob und in welchem Umfang das Interesse der Beschwerdeführerin an der Durchführung sportlicher Schiessen Sanierungserleichterungen zu rechtfertigen vermag. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a und b LSV in Verbindung mit Art. 17 USG können Erleichterungen gewährt werden, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen verursacht und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dabei soll das Ziel des Umweltschutzes, die Bevölkerung vor erheblichen Störungen im Wohlbefinden zu schützen (Art. 15 USG), nicht ausser Acht gelassen werden. Sanierungserleichterungen müssen in Z ohnehin für die Bundesübungen und die besonderen Schiesskurse in Anspruch genommen werden (vorstehend Erw. 3b), wobei selbst mit der Reduktion der Schiesszeiten die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden. Ist es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, die in ihren Schiessprogrammen enthaltenen Vereins- und Wettkampfschiessen auf anderen Anlagen in der Umgebung durchzuführen, so kann bei 4,5 Schiesshalbtagen von einer unverhältnismässigen Betriebseinschränkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV nicht die Rede sein (vgl. BGE 119 Ib 476 f. Erw. 7b). In der Nachbarschaft von Z befinden sich die Schiessstände von Y, X, W, V, U und T. Gemäss Sanierungskonzept vom 6. Januar 2000 soll keine Möglichkeit bestehen, die Schiessen der Feldschützengesellschaft Z auf einer dieser Anlagen durchzuführen. Die weiteren, dem Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Akten zeigen ein etwas anderes Bild. So schrieb das Amt für Umweltschutz der Kommission \"Schiesswesen 2000\", dass die Kapazität der sanierten Schiessanlage Y ausreiche, die beiden Schützengesellschaften Z und X aufzunehmen, ohne dass dabei die Anzahl Schiesshalbtage erhöht werden müsse. Diese Beurteilung durch die Vorinstanz erfolgte, obwohl das Sanierungskonzept vom 6. Januar 2000 bereits vorlag. Auch anlässlich einer Informationssitzung, welche das Projekt \"Schiesswesen Zusammenlegung S/W\" zum Thema hatte, wies A vom Luzerner Kantonalschützenverein darauf hin, dass sich Z in Y einkaufen könnte. Die dortige Schiessanlage sei nicht gefährdet. Diese Einschätzungen von"}