{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-271_2003-09-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2429", "Checksum": "e5ece85d5f7e9f81afd4711a2b4aa003"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 271", "2003 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.09.2003 V 02 271 (2003 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.09.2003 V 02 271 (2003 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.09.2003 V 02 271 (2003 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 63 MG; Art. 5 und 17 USG; Art. 14 LSV. Lärmsanierung einer alten Schiessanlage. Sanierungserleichterungen, mit denen die Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar die Alarmgrenzwerte überschritten werden, können nur gewährt werden, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt und die besonderen Schiesskurse sowie die Schützenmeisterkurse durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, ihre privaten Vereins- und Wettkampfschiessen auf Anlagen in der Umgebung, welche die Umweltschutzgesetzgebung einhalten und noch Kapazitätsreserven aufweisen, durchzuführen. Deshalb können keine Sanierungserleichterungen gewährt werden. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:16", "Checksum": "33ee8f6d07b3d73a6ed56fca27735a81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.09.2003 V 02 271 (2003 II Nr. 4)\nRegeste:\nArt. 63 MG; Art. 5 und 17 USG; Art. 14 LSV. Lärmsanierung einer alten Schiessanlage. Sanierungserleichterungen, mit denen die Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar die Alarmgrenzwerte überschritten werden, können nur gewährt werden, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt und die besonderen Schiesskurse sowie die Schützenmeisterkurse durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, ihre privaten Vereins- und Wettkampfschiessen auf Anlagen in der Umgebung, welche die Umweltschutzgesetzgebung einhalten und noch Kapazitätsreserven aufweisen, durchzuführen. Deshalb können keine Sanierungserleichterungen gewährt werden. | Umweltrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Eingabe einzig gegen den verfügten maximalen Schiessbetrieb mit 4,5 Schiesshalbtagen und ca. 4500 Schuss. Die Verlängerung der Lärmschutzwand wird von ihr nicht in Frage gestellt und bildet daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unbestritten und allseits anerkannt ist auch, dass mit weitergehenden baulichen Sanierungsmassnahmen, welche den Interessen des Landschaftsschutzes entgegenstehen, nur geringe Wirkungen bei den belasteten Standorten erzielt werden könnten und sich solche zudem als wirtschaftlich untragbar erweisen. Schliesslich blieben auch die für verschiedene benachbarte Liegenschaften gewährten Sanierungserleichterungen unangefochten. Das Verwaltungsgericht sieht daher keine Veranlassung, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen. Im Zusammenhang mit der verfügten Betriebseinschränkung beantragt die Beschwerdeführerin, der maximal zulässige Schiessbetrieb sei auf 6 statt auf bloss 4,5 Schiesshalbtage festzulegen. Zur Begründung macht sie geltend, mit der drastischen Einschränkung sei der Weiterbestand der über 100 Jahre alten Schützengesellschaft gefährdet. Sie erfülle mit der Organisation der Durchführung des obligatorischen Schiessprogramms, des Feldschiessens sowie der Jungschützenkurse wichtige, im Gesetz verankerte öffentliche Aufgaben. Dies sei aber nur möglich, wenn ihr die dazu benötigten Schiesszeiten zu Verfügung stünden. Für eine mittlere Schiessanlage sei von jährlich 7 Schiesshalbtagen für die Vereinstrainings und die Schiesswettkämpfe sowie von 4 Schiesshalbtagen für die Vorübungen zu den Bundesübungen auszugehen. Die vom Amt für Umweltschutz festgelegten 4,5 Schiesshalbtage würden kaum eine geregelte Durchführung der obligatorischen Übungen zulassen, geschweige denn für die dafür notwendigen und gesetzlich verankerten Übungsschiessen. Mit anderen Worten beantragt die Beschwerdeführerin eine weitergehende Sanierungserleichterung als in der angefochtenen Verfügung gewährt wurde. a) Die Vollzugsbehörde gewährt im Einzelfall Erleichterungen, soweit eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen, zu denen die Anliegen der Gesamtverteidigung zählen, entgegenstehen (Art. 5 und 17 USG; Art. 14 LSV). In beiden Fällen darf jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen der Alarmwert nicht überschritten werden (Art. 17 Abs. 2 USG und Art. 14 Abs. 2 LSV). Weil der Betrieb von Schiessanlagen mit den Anliegen des Lärmschutzes in Konflikt geraten kann, müssen nötigenfalls dem Schiessbetrieb Grenzen gesetzt werden. Die Landesverteidigung ist nicht generell von den Anforderungen des Umweltschutzrechts ausgenommen. Doch ist ihren Anliegen, wozu die Sicherstellung des Schiesswesens ausser Dienst zählt, das gebührend hohe Gewicht beizumessen. Die Erfüllung der Schiesspflicht gehört zur Militärdienstpflicht (Art. 12 und 25 Abs. 1 lit. c MG). Sie bezweckt, die Schiessfertigkeit der Armeeangehörigen im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern. Das Schiesswesen ausser Dienst umfasst gemäss Art. 63 MG die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen (Art. 1 der Verordnung vom 27. 2. 1991 über das Schiesswesen ausser Dienst [SO; AS 1991 662]). Die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes darf das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren. Soweit diese Folge nicht eintritt, ist jedoch dem Auftrag der Verfassung und des Gesetzes, den Lärm zu bekämpfen, die gebührende Nachachtung zu verschaffen (BGE 119 Ib 467 f. Erw. 5b). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts werden in Anerkennung des gewichtigen Interesses am ausserdienstlichen Schiesswesen im Regelfall Sanierungserleichterungen gewährt. Doch ist eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar der Alarmgrenzwerte nur gestattet, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann und die weiteren zu den Bundesübungen gemäss Art. 3 SO zählenden Schiessen einschliesslich der besonderen Schiesskurse (Art. 10-12 SO) sowie die Schützenmeisterkurse durchgeführt werden können. Insoweit werden Erleichterungen mit Rücksicht auf das Interesse der Gesamtverteidigung als zulässig bezeichnet. Private sportliche Schiessanlässe hingegen dürfen grundsätzlich nur auf Anlagen durchgeführt werden, deren Betrieb nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führt (BGE 119 Ib 470 Erw. 5d). b) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zunächst, dass die Vorinstanz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV im Interesse der Gesamtverteidigung für die Durchführung der Bundesübungen sowie des Jungschützenkurses Sanierungserleichterungen gewähren durfte (Art. 63 MG; Art. 1-2, 9, 10-12 SO). Im Jahre 2000 wurden für die Schiessaktivitäten 5,5 Schiesshalbtage für die Bundesübungen und die besonderen Schiesskurse sowie 7 Schiesshalbtage für das Vereinsschiessen, insgesamt somit 12,5 Schiesshalbtage, aufgewendet. Demgegenüber berechnete die Vorinstanz für die Bundesübungen und Schiesskurse 4,5"}