{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-271_2003-09-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2429", "Checksum": "e5ece85d5f7e9f81afd4711a2b4aa003"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 271", "2003 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.09.2003 V 02 271 (2003 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.09.2003 V 02 271 (2003 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.09.2003 V 02 271 (2003 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 63 MG; Art. 5 und 17 USG; Art. 14 LSV. Lärmsanierung einer alten Schiessanlage. Sanierungserleichterungen, mit denen die Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar die Alarmgrenzwerte überschritten werden, können nur gewährt werden, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt und die besonderen Schiesskurse sowie die Schützenmeisterkurse durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, ihre privaten Vereins- und Wettkampfschiessen auf Anlagen in der Umgebung, welche die Umweltschutzgesetzgebung einhalten und noch Kapazitätsreserven aufweisen, durchzuführen. Deshalb können keine Sanierungserleichterungen gewährt werden. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:16", "Checksum": "33ee8f6d07b3d73a6ed56fca27735a81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.09.2003 V 02 271 (2003 II Nr. 4)\nRegeste:\nArt. 63 MG; Art. 5 und 17 USG; Art. 14 LSV. Lärmsanierung einer alten Schiessanlage. Sanierungserleichterungen, mit denen die Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar die Alarmgrenzwerte überschritten werden, können nur gewährt werden, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt und die besonderen Schiesskurse sowie die Schützenmeisterkurse durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, ihre privaten Vereins- und Wettkampfschiessen auf Anlagen in der Umgebung, welche die Umweltschutzgesetzgebung einhalten und noch Kapazitätsreserven aufweisen, durchzuführen. Deshalb können keine Sanierungserleichterungen gewährt werden. | Umweltrecht\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Umweltrecht |\n| Entscheiddatum: | 11.09.2003 |\n| Fallnummer: | V 02 271 |\n| LGVE: | 2003 II Nr. 4 |\n| Leitsatz: | Art. 63 MG; Art. 5 und 17 USG; Art. 14 LSV. Lärmsanierung einer alten Schiessanlage. Sanierungserleichterungen, mit denen die Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar die Alarmgrenzwerte überschritten werden, können nur gewährt werden, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt und die besonderen Schiesskurse sowie die Schützenmeisterkurse durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, ihre privaten Vereins- und Wettkampfschiessen auf Anlagen in der Umgebung, welche die Umweltschutzgesetzgebung einhalten und noch Kapazitätsreserven aufweisen, durchzuführen. Deshalb können keine Sanierungserleichterungen gewährt werden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}