Er habe von aussen nicht sehen können, dass die Bausubstanz so schlecht gewesen sei. Abschliessend wird in der Aktennotiz noch festgehalten, der Augenschein beweise, dass eine Substanzerhaltung nicht mehr möglich gewesen sei. d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Bausubstanz in einem überaus schlechten Zustand war, was insbesondere für die tragende Konstruktion galt. Von einer bestimmungsgemässen Nutzbarkeit der Baute konnte also nicht mehr ausgegangen werden. Ist die Baute aber gemessen an ihrer Zwecksetzung nicht mehr als betriebstüchtig zu erachten, so konnte die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art.