Die Grundmauern (Heizungsraum) seien auch im Erdreich aus Backstein, welche auf der Aussenseite verputzt und innen mit Täfer verkleidet seien. Diese Aussenwände müssten bis und mit Fundament ersetzt werden. In der Aktennotiz des Kantonsforstamts zum Augenschein vom 26. März 2002 wird festgestellt, dass von der Scheune im Erdgeschoss noch die Mauern des Stalls inkl. Trennmauer (Backstein) zwischen Stall und Gang stünden. Die übrigen zum Teil noch stehenden Mauern und Aussenwände seien gemäss dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin für den Wiederaufbau nicht geeignet. Auch die Situation in den zwei Räumen im Untergeschoss sei von der Substanz her schlecht.