In den Voralpen oder im Mittelland, wo die Lebensbedingungen weniger karg sind, können durchaus noch weitere Anforderungen hinzu kommen. Entscheidend ist, dass die Baute gemessen an ihrer Zwecksetzung noch betriebstüchtig ist (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2000, Ziff. V 2.3 mit Hinweis auf BG-Urteil vom 9.3.1993 Erw. 3d, 1A.173/1992).