24 Abs. 2 RPG in der bis 31. August 2000 gültig gewesenen Fassung eine Bewilligungsvoraussetzung. Die Rechtsprechung verlangte diesbezüglich - mit Blick auf eine Baute im Berggebiet -, dass die tragenden Konstruktionen, Fussböden, und Dach mehrheitlich intakt, Fenster und Türen vorhanden, Kücheneinrichtungen und Kaminanlage betriebstüchtig oder zumindest sanierungswürdig sind. In den Voralpen oder im Mittelland, wo die Lebensbedingungen weniger karg sind, können durchaus noch weitere Anforderungen hinzu kommen.