Daraufhin reichte die A AG, die inzwischen Eigentümerin des betroffenen Grundstücks geworden war, ein neues Baugesuch ein. Sie beantragte anstelle des bewilligten Umbauprojekts einen Ersatzneubau. Der Gemeinderat Z übermittelte das Gesuch dem Raumplanungsamt, welches die raumplanerische Ausnahmebewilligung dafür verweigerte. Das Verwaltungsgericht wies die von der A AG dagegen geführte Beschwerde im Wesentlichen ab. Aus den Erwägungen: 5.- b) Beim Entscheid des Raumplanungsamts stand die Frage nach der Wahrung des Besitzstands im Zentrum. Die Bestandes- oder Besitzstandsgarantie ist Ausfluss der Eigentumsgarantie (Art.