Hinsichtlich bestimmungsgemässer Nutzbarkeit wird als Minimalvoraussetzung verlangt, dass die tragenden Konstruktionen, Fussböden und Dach mehrheitlich intakt, Fenster und Türen vorhanden, Kücheneinrichtungen und Kaminanlage betriebstüchtig oder zumindest sanierungswürdig sind. Entscheidend ist, dass die Baute gemessen an ihrer Zwecksetzung noch betriebstüchtig ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die A AG reichte ein Baugesuch für Um- und Erweiterungsbauten auf einem Grundstück ein, welches ausserhalb der Bauzonen liegt und damals der Gemeinde Z gehörte.