Auch vermöchte ein (weiterer) Augenschein oder eine Expertise zur Statik des Erdgeschosses diese Einschätzung nicht umzustossen. Insbesondere wären sie kaum geeignet, hinsichtlich der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit der betreffenden Baute im massgeblichen Zeitpunkt, d.h. noch vor deren Teilabbruch, neue Erkenntnisse hervorzubringen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist daher den diesbezüglichen Beweisanträgen nicht stattzugeben (vgl. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 375 ff.) |