die tragenden Grundmauern stünden noch und seien auch jederzeit in der Lage, die ihr zugedachte Funktion vollumfänglich zu erfüllen. Diese Behauptung ist aufgrund der früheren Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin - nicht zuletzt auch anlässlich des Augenscheins vom 26. März 2002 - nicht glaubhaft und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch vermöchte ein (weiterer) Augenschein oder eine Expertise zur Statik des Erdgeschosses diese Einschätzung nicht umzustossen.