So könnten in der ehemaligen Küche zwei Wände nicht erhalten bleiben und im Keller sei nur teilweise eine Betondecke vorhanden. Weiter habe der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin ausgeführt, es habe sich im Verlauf der Umbauarbeiten gezeigt, dass praktisch der ganze gemauerte Unterbau nicht mehr tragfähig gewesen sei. Er hätte der Gemeinde Z sicher nicht Fr. 180'000.-- für die Parzelle bezahlt, wenn er das gewusst hätte. Er habe von aussen nicht sehen können, dass die Bausubstanz so schlecht gewesen sei. Abschliessend wird in der Aktennotiz noch festgehalten, der Augenschein beweise, dass eine Substanzerhaltung nicht mehr möglich gewesen sei.