Entscheidend ist, dass die Baute gemessen an ihrer Zwecksetzung noch betriebstüchtig ist (vgl. zum Ganzen: Bewilligung nach Artikel 24c RPG, in: Bundesamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2000, Ziff. 2.3 mit Hinweis auf BG-Urteil vom 9.3.1993 Erw. 3d, 1A.173/1992). c) Im Schreiben vom 21. März 2001 teilte die Beschwerdeführerin dem Raumplanungsamt mit, die Beurteilung der bestehenden Holzkonstruktion habe ergeben, dass es verantwortungslos wäre, auf die wurmbefallenen Rundholzpfosten und Sparren (Zimmermannskonstruktion) ein neues Ziegeldach zu erstellen.