24c und 37a RPG sowie Art. 41 bis 43 RPV (Muggli, Begriffe zum Bauen ausserhalb der Bauzone, in: Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Raum & Umwelt, Bern 2003, S. 21 f.). Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Das Kriterium der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit war bereits für den Wiederaufbau nach Art. 24 Abs. 2 RPG in der bis 31. August 2000 gültig gewesenen Fassung eine Bewilligungsvoraussetzung.