Die Bestandes- oder Besitzstandsgarantie ist Ausfluss der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Sie bestimmt, inwieweit eine durch Rechts- oder Planänderung rechtswidrig gewordene Baute erhalten und geändert werden darf. In der Bauzone wird der Umfang der Bestandesgarantie häufig vom kantonalen Recht ausgeweitet, indem nicht nur der ursprünglich rechtmässig errichtete Bestand aufrechterhalten werden darf, sondern auch gewisse Veränderungen oder Erweiterungen zugelassen sind. Beim Bauen ausserhalb der Bauzone definiert der Bundesgesetzgeber diese baurechtliche Bestandesgarantie abschliessend in Art. 24c und 37a RPG sowie Art.