Das Raumplanungsamt befand über die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung und über die Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands und eröffnete seinen Entscheid - auf Wunsch des Gemeinderats - unabhängig von der Baubewilligung im Voraus. Ein solches Vorgehen ist nach der oben dargestellten Rechtslage nur zulässig, wenn zumindest eine der beiden Bewilligungen wegen offensichtlicher Rechtsverletzung zu verweigern ist. b) Beim Entscheid des Raumplanungsamts stand die Frage nach der Wahrung des Besitzstands im Zentrum. Die Bestandes- oder Besitzstandsgarantie ist Ausfluss der Eigentumsgarantie (Art.