Davon darf aber abgewichen werden, wenn die Baubewilligung oder eine der weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen oder Verfügungen wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden kann. In diesem Fall entscheidet die Baubewilligungs- oder die kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde darüber vorweg mit separater Verfügung (§ 65 Abs. 4 PBV). Das Raumplanungsamt befand über die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung und über die Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands und eröffnete seinen Entscheid - auf Wunsch des Gemeinderats - unabhängig von der Baubewilligung im Voraus.