Es ist ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Da das Bauvorhaben zusätzlich zur Baubewilligung des Gemeinderats auch die Erteilung verschiedener kantonaler Bewilligungen durch das Raumplanungsamt bedarf, ist das Verfahren zu koordinieren (Art. 25a RPG). Nach Möglichkeit sind die genannten Bewilligungen durch den Gemeinderat als Leitbehörde gemeinsam und gleichzeitig zu eröffnen (§ 196 Abs. 3 PBG). Davon darf aber abgewichen werden, wenn die Baubewilligung oder eine der weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen oder Verfügungen wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden kann.