Deshalb könne auch diese Bewilligung nicht erteilt werden. Der Gemeinderat wünschte daraufhin die Eröffnung der beiden negativen Entscheide direkt durch das Raumplanungsamt. Dieses verweigerte schliesslich mit seinem Entscheid sowohl die raumplanerische Ausnahmebewilligung als auch die Bewilligung für den Waldabstand von 0 m für den Ersatzneubau. Die A AG führte dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die in der Hauptsache abgewiesen wurde. Aus den Erwägungen 5.- a) Es ist ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.