Dazu muss die Baute gemessen an ihrer Zwecksetzung noch betriebstüchtig sein. Dies trifft nicht mehr zu, wenn die Bausubstanz (insbesondere die tragende Konstruktion) in einem überaus schlechten Zustand ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die A AG beantragte die Bewilligung für Um- und Erweiterungsbauten auf einem Grundstück, welches ausserhalb der Bauzonen liegt. Damalige Eigentümerin des Grundstücks war die Einwohnergemeinde Z. Das Raumplanungsamt des Kantons Luzern und das Kantonsforstamt Luzern stimmten dem Projekt unter Bedingungen und Auflagen zu, worauf der Gemeinderat Z die Baubewilligung erteilte.