{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-213-1_2003-11-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1439", "Checksum": "f8d23a2c1ae50b719b4ffef6f70e6392"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 213_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.11.2003 V 02 213_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.11.2003 V 02 213_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.11.2003 V 02 213_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG, § 196 Abs. 3 PBG, § 65 Abs. 4 PBV. In einem koordinationsbedürftigen Baubewilligungsverfahren sind die verschiedenen Bewilligungen nach Möglichkeit durch die Leitbehörde gemeinsam und gleichzeitig zu eröffnen. Kann eine der erforderlichen Bewilligungen oder Verfügungen wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden, darf die Baubewilligungs- oder die kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde darüber vorweg mit separater Verfügung entscheiden.\r\n\r\nArt. 24c RPG. Nicht mehr zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, wenn sie noch bestimmungsge-mäss nutzbar sind. Dazu muss die Baute gemessen an ihrer Zwecksetzung noch betriebstüchtig sein. 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Nicht mehr zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, wenn sie noch bestimmungsge-mäss nutzbar sind. Dazu muss die Baute gemessen an ihrer Zwecksetzung noch betriebstüchtig sein. Dies trifft nicht mehr zu, wenn die Bausubstanz (insbesondere die tragende Konstruktion) in einem überaus schlechten Zustand ist. | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n Hinweis auf BG-Urteil vom 9.3.1993 Erw. 3d, 1A.173/1992). c) Im Schreiben vom 21. März 2001 teilte die Beschwerdeführerin dem Raumplanungsamt mit, die Beurteilung der bestehenden Holzkonstruktion habe ergeben, dass es verantwortungslos wäre, auf die wurmbefallenen Rundholzpfosten und Sparren (Zimmermannskonstruktion) ein neues Ziegeldach zu erstellen. Die Abstände der Sparren und der Ziegellattung entsprächen nicht den heute gültigen minimalen Anforderungen. Die Bausubstanz sei entgegen den Erwartungen teilweise äusserst schlecht. Die Grundmauern (Heizungsraum) seien auch im Erdreich aus Backstein, welche auf der Aussenseite verputzt und innen mit Täfer verkleidet seien. Diese Aussenwände müssten bis und mit Fundament ersetzt werden. In der Aktennotiz des Kantonsforstamts zum Augenschein vom 26. März 2002 wird festgestellt, dass von der Scheune im Erdgeschoss noch die Mauern des Stalls inkl. Trennmauer (Backstein) zwischen Stall und Gang stünden. Die übrigen zum Teil noch stehenden Mauern und Aussenwände seien gemäss dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin für den Wiederaufbau nicht geeignet. Auch die Situation in den zwei Räumen im Untergeschoss sei von der Substanz her schlecht. So könnten in der ehemaligen Küche zwei Wände nicht erhalten bleiben und im Keller sei nur teilweise eine Betondecke vorhanden. Weiter habe der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin ausgeführt, es habe sich im Verlauf der Umbauarbeiten gezeigt, dass praktisch der ganze gemauerte Unterbau nicht mehr tragfähig gewesen sei. Er hätte der Gemeinde Z sicher nicht Fr. 180'000.-- für die Parzelle bezahlt, wenn er das gewusst hätte. Er habe von aussen nicht sehen können, dass die Bausubstanz so schlecht gewesen sei. Abschliessend wird in der Aktennotiz noch festgehalten, der Augenschein beweise, dass eine Substanzerhaltung nicht mehr möglich gewesen sei. d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Bausubstanz in einem überaus schlechten Zustand war, was insbesondere für die tragende Konstruktion galt. Von einer bestimmungsgemässen Nutzbarkeit der Baute konnte also nicht mehr ausgegangen werden. Ist die Baute aber gemessen an ihrer Zwecksetzung nicht mehr als betriebstüchtig zu erachten, so konnte die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden. Daher durfte das Raumplanungsamt auch vorweg mit separater Verfügung darüber befinden. e) Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin nun in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet, Teile des Gebäudes seien aus rein statischen und nicht wegen schlechter Bausubstanz bis zu den Erdgeschossmauern entfernt worden; die tragenden Grundmauern stünden noch und seien auch jederzeit in der Lage, die ihr zugedachte Funktion vollumfänglich zu erfüllen. Diese Behauptung ist aufgrund der früheren Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin - nicht zuletzt auch anlässlich des Augenscheins vom 26. März 2002 - nicht glaubhaft und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch vermöchte ein (weiterer) Augenschein oder eine Expertise zur Statik des Erdgeschosses diese Einschätzung nicht umzustossen. Insbesondere wären sie kaum geeignet, hinsichtlich der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit der betreffenden Baute im massgeblichen Zeitpunkt, d.h. noch vor deren Teilabbruch, neue Erkenntnisse hervorzubringen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist daher den diesbezüglichen Beweisanträgen nicht stattzugeben (vgl. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 375 ff.) |"}