{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-213-1_2003-11-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1439", "Checksum": "f8d23a2c1ae50b719b4ffef6f70e6392"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 213_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.11.2003 V 02 213_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.11.2003 V 02 213_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.11.2003 V 02 213_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG, § 196 Abs. 3 PBG, § 65 Abs. 4 PBV. In einem koordinationsbedürftigen Baubewilligungsverfahren sind die verschiedenen Bewilligungen nach Möglichkeit durch die Leitbehörde gemeinsam und gleichzeitig zu eröffnen. Kann eine der erforderlichen Bewilligungen oder Verfügungen wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden, darf die Baubewilligungs- oder die kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde darüber vorweg mit separater Verfügung entscheiden.\r\n\r\nArt. 24c RPG. Nicht mehr zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, wenn sie noch bestimmungsge-mäss nutzbar sind. Dazu muss die Baute gemessen an ihrer Zwecksetzung noch betriebstüchtig sein. 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Nicht mehr zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, wenn sie noch bestimmungsge-mäss nutzbar sind. Dazu muss die Baute gemessen an ihrer Zwecksetzung noch betriebstüchtig sein. Dies trifft nicht mehr zu, wenn die Bausubstanz (insbesondere die tragende Konstruktion) in einem überaus schlechten Zustand ist. | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n\n| Entscheid: | Die A AG beantragte die Bewilligung für Um- und Erweiterungsbauten auf einem Grundstück, welches ausserhalb der Bauzonen liegt. Damalige Eigentümerin des Grundstücks war die Einwohnergemeinde Z. Das Raumplanungsamt des Kantons Luzern und das Kantonsforstamt Luzern stimmten dem Projekt unter Bedingungen und Auflagen zu, worauf der Gemeinderat Z die Baubewilligung erteilte. Ein nachträgliches Planänderungsgesuch wurde ebenfalls bewilligt. Anlässlich einer Baukontrolle vor Ort wurde festgestellt, dass die ganze Zimmermannskonstruktion entgegen den bewilligten Plänen abgebrochen wurde. Daraufhin erliess der Gemeinderat eine Baueinstellungsverfügung. Die A AG, die inzwischen Eigentümerin des betroffenen Grundstücks geworden war, reichte ein neues Baugesuch ein. Sie beantragte anstelle des bewilligten Umbauprojekts einen Ersatzbau. Dieser sollte wie die ursprüngliche Baute direkt am Waldrand zu stehen kommen. Der Gemeinderat übermittelte das Gesuch dem Raumplanungsamt, welches die Berichte der mitwirkenden kantonalen Behörden einholte. Das Kantonsforstamt erachtete einen Neubau mit 0 m Waldabstand als nicht bewilligungsfähig. Das Raumplanungsamt teilte dies dem Gemeinderat mit und ergänzte, dass damit der erforderlichen raumplanerischen Ausnahmebewilligung ein öffentliches Interesse entgegen stehe. Deshalb könne auch diese Bewilligung nicht erteilt werden. Der Gemeinderat wünschte daraufhin die Eröffnung der beiden negativen Entscheide direkt durch das Raumplanungsamt. Dieses verweigerte schliesslich mit seinem Entscheid sowohl die raumplanerische Ausnahmebewilligung als auch die Bewilligung für den Waldabstand von 0 m für den Ersatzneubau. Die A AG führte dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die in der Hauptsache abgewiesen wurde. Aus den Erwägungen 5.- a) Es ist ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Da das Bauvorhaben zusätzlich zur Baubewilligung des Gemeinderats auch die Erteilung verschiedener kantonaler Bewilligungen durch das Raumplanungsamt bedarf, ist das Verfahren zu koordinieren (Art. 25a RPG). Nach Möglichkeit sind die genannten Bewilligungen durch den Gemeinderat als Leitbehörde gemeinsam und gleichzeitig zu eröffnen (§ 196 Abs. 3 PBG). Davon darf aber abgewichen werden, wenn die Baubewilligung oder eine der weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen oder Verfügungen wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden kann. In diesem Fall entscheidet die Baubewilligungs- oder die kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde darüber vorweg mit separater Verfügung (§ 65 Abs. 4 PBV). Das Raumplanungsamt befand über die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung und über die Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands und eröffnete seinen Entscheid - auf Wunsch des Gemeinderats - unabhängig von der Baubewilligung im Voraus. Ein solches Vorgehen ist nach der oben dargestellten Rechtslage nur zulässig, wenn zumindest eine der beiden Bewilligungen wegen offensichtlicher Rechtsverletzung zu verweigern ist. b) Beim Entscheid des Raumplanungsamts stand die Frage nach der Wahrung des Besitzstands im Zentrum. Die Bestandes- oder Besitzstandsgarantie ist Ausfluss der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Sie bestimmt, inwieweit eine durch Rechts- oder Planänderung rechtswidrig gewordene Baute erhalten und geändert werden darf. In der Bauzone wird der Umfang der Bestandesgarantie häufig vom kantonalen Recht ausgeweitet, indem nicht nur der ursprünglich rechtmässig errichtete Bestand aufrechterhalten werden darf, sondern auch gewisse Veränderungen oder Erweiterungen zugelassen sind. Beim Bauen ausserhalb der Bauzone definiert der Bundesgesetzgeber diese baurechtliche Bestandesgarantie abschliessend in Art. 24c und 37a RPG sowie Art. 41 bis 43 RPV (Muggli, Begriffe zum Bauen ausserhalb der Bauzone, in: Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Raum & Umwelt, Bern 2003, S. 21 f.). Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Das Kriterium der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit war bereits für den Wiederaufbau nach Art. 24 Abs. 2 RPG in der bis 31. August 2000 gültig gewesenen Fassung eine Bewilligungsvoraussetzung. Die Rechtsprechung verlangte diesbezüglich - mit Blick auf eine Baute im Berggebiet -, dass die tragenden Konstruktionen, Fussböden, und Dach mehrheitlich intakt, Fenster und Türen vorhanden, Kücheneinrichtungen und Kaminanlage betriebstüchtig oder zumindest sanierungswürdig sind. In den Voralpen oder im Mittelland, wo die Lebensbedingungen weniger karg sind, können durchaus noch weitere Anforderungen hinzu kommen. Entscheidend ist, dass die Baute gemessen an ihrer Zwecksetzung noch betriebstüchtig ist (vgl. zum Ganzen: Bewilligung nach Artikel 24c RPG, in: Bundesamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2000, Ziff. 2.3 mit"}