Denn wesentlich ist in diesem Zusammenhang nicht die Auswirkung auf den Bestand des betroffenen Verwaltungsaktes, sondern das Verdikt über dessen Rechtswidrigkeit, das in Anwendung von § 93 aPG genauso ergeht. Käme indes § 4 Abs. 1 HG zum Tragen, ergäbe sich daraus eine noch bedeutsamere Beschränkung der Staatshaftung auf erkannte und beabsichtigte Widerrechtlichkeit (vgl. LGVE 1999 I Nr. 14 mit Hinweisen). Eine derartige Beschränkung würde vom Wortlaut und letztlich auch von Sinn und Zweck des § 93 aPG nicht getragen.