Demgegenüber kann sich das Gemeinwesen unter dem Haftungsgesetz seiner Verantwortlichkeit durch den Nachweis entschlagen, dass dem betreffenden Angestellten kein Verschulden zur Last fällt. Die Staatshaftung im Kanton Luzern präsentiert sich demnach als Mischform, indem sie weder reine Kausal- noch reine Verschuldenshaftung ist (LGVE 1999 I Nr. 14 mit Hinweisen auf die Materialien). Zu verweisen ist ferner auf den wichtigen Sonderfall in § 4 Abs. 1 Satz 1 HG, wo ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert wird; hier haftet das Gemeinwesen nur beim Nachweis, dass der Angestellte oder die Behörde die Rechtswidrigkeit beabsichtigt hat.