Käme es unter diesen Umständen gleichwohl zu einer Ausdehnung, würde der Charakter des Verfahrens ändern, nämlich von einem Beschwerde- zu einem Klageverfahren (so wird in diesem Zusammenhang auch in LGVE 1994 II Nr. 8 ohne weiteres von einem Klageverfahren ausgegangen). Solches soll nicht von vornherein ausser Betracht fallen oder gar als unmöglich erachtet werden, würde aber eine klare gesetzliche Grundlage voraussetzen, wie sie heute nicht besteht.