191 am Ende). Hier geht es nicht mehr um hoheitliche, mithin verbindliche und erzwingbare Anordnung von Rechten und Pflichten durch die Verwaltung, sondern es stehen sich das Gemeinwesen und der oder die Betroffene als gleichgeordnete Rechtssubjekte gegenüber. Käme es unter diesen Umständen gleichwohl zu einer Ausdehnung, würde der Charakter des Verfahrens ändern, nämlich von einem Beschwerde- zu einem Klageverfahren (so wird in diesem Zusammenhang auch in LGVE 1994 II Nr. 8 ohne weiteres von einem Klageverfahren ausgegangen).