demgegenüber Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 2 zu § 79, wonach es keiner zusätzlichen Verfügung über die geltend gemachte Forderung bedürfe). Ein solches Vorgehen wird etwa im Sozialversicherungsprozess ausnahmsweise zugelassen, sofern es spruchreife Fragen tangiert, die mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängen, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 125 V 416, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).